Energieausweis

Energieausweis für Nichtwohngebäude

Der Energieausweis ist auch für Nichtwohngebäude Pflicht. Allerdings gibt es zwei verschiedene Arten: den Bedarfs-und den Verbrauchsausweis. Welcher Energieausweis für Sie der Richtige ist und viele weitere Antworten auf wichtige Fragen, erfahren Sie hier.

Was ist der Energieausweis?

Der Energieausweis ist eine Art Gütesiegel und dokumentiert die Energieeffizienz der Gewerbeimmobilie bzw. des Nichtwohngebäudes. In ihm wird der aktuelle Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung erfasst.

Im Gegensatz zum Energieausweis für Wohngebäude wird bei Nichtwohngebäuden auch der Stromverbrauch erfasst, da diese – je nach Nutzungsart – häufig einen sehr hohen Stromverbrauch aufweisen. Der Immobilienbesitzer erhält so einen Einblick in den energetischen IST-Zustand seines Nichtwohngebäudes sowie Empfehlungen zur Modernisierung.

Ist ein Energieausweis verpflichtend?

Seit dem 1. Januar 2009 ist der Energieausweis Pflicht und muss beim Verkauf der Immobilie oder bei einer Neuvermietung übergeben werden. Dies gilt für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Mischgebäude.

Seit dem 2. Mai 2021 werden die Anforderungen an den Energieausweis für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude im Gebäudeenergiegesetz (GEG) definiert.

  • Wohngebäude sind Gebäude, „die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen“, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen.
  • Zu den Nichtwohngebäuden zählen alle Gebäude, die nicht den Kriterien eines Wohngebäudes entsprechen. Dazu zählen auch Hotels und Krankenhäuser.

Gebäude, die weniger als drei Monate im Jahr genutzt werden, unter Denkmalschutz stehen oder eine maximale Nutzfläche von weniger als 50 m2 aufweisen, sind von der Energieausweispflicht ausgenommen.

Das GEG ist Nachfolger der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und weist einige Ergänzungen und Veränderungen auf, z. B.:

  • Die Angaben zu CO2-Emissionen sind im Energieausweis verpflichtend, unabhängig von der Art des Ausweises. Sie werden in CO2-Äquivalent in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden ausgewiesen.
  • Auch Makler müssen den Energieausweis bei Besichtigung, Vermietung und Verkauf vorlegen.
  • Bei der „Ausstellungsberechtigung für Energieausweise“ wird nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäude unterschieden.

Welchen Energieausweis gibt es für Nichtwohngebäude?

Für bestehende Nichtwohngebäude gibt es zwei Arten: den Bedarfs- und den Verbrauchsausweis. Bei Verkauf oder Vermietung der Bestandsimmobilie besteht die Wahlfreiheit zwischen beiden. Bei Neubau oder umfangreichen Sanierungsmaßnahmen dagegen ist nur der Bedarfsausweis zulässig.

  • Der bedarfsorientierte Energieausweis zeigt die energetische Gebäudequalität auf: Die Kennwerte für den Energiebedarf werden rechnerisch auf der Grundlage der technischen Gebäude- und Heizungsdaten sowie unter standardisierten Rahmenbedingungen bestimmt. Die berechneten Kennwerte sind unabhängig vom Nutzerverhalten. Je mehr Daten erfasst werden, desto genauer ist das Ergebnis und desto höher ist die Aussagekraft des bedarfsorientierten Energieausweises.
  • Der verbrauchsorientierte Energieausweis weist den Energieverbrauch aus: Neben den allgemeinen Gebäudedaten werden die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre erfasst. Diese werden über Klimafaktoren auf einen deutschlandweiten Mittelweit umgerechnet, um starke Witterungseinflüsse bei der Bewertung auszugleichen. Die ermittelten Kennwerte sind abhängig vom individuellen Nutzerverhalten. Die Datenerhebung ist einfacher als beim bedarfsorientierten Energieausweis. Insofern die Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre nicht vollständig sind, muss ein Bedarfsausweis erstellt werden.
Arten des Energieausweis
Bei Neuvermietung, Verlauf oder Verpachtung ist entweder ein Bedarfs- oder ein Verbrauchsausweis vorgeschrieben. Quelle: dena

Die wichtigsten Fragen zum Energieausweis

Wer stellt einen Energieausweis aus?

In § 88 GEG sind die Anforderungen an die Qualifikation der Energieausweis-Aussteller geregelt. So muss unter anderem eine „baunahe“ Ausbildung als Grundqualifikation nachgewiesen werden. Wer diese Anforderungen erfüllt, darf Energieausweise ausstellen. Berechtigt sind z.B. Architekten, Ingenieure und Handwerker. Die Deutsche Energie-Agentur dena bietet eine bundesweite Austellerdatenbank an.

Was kostet die Ausstellung eines Energieausweises?

Im Gebäudeenergiegesetz sind keine festen Kosten vorgegeben. Der bedarfsorientierte Energieausweis ist mit mehr Aufwand, z. B. einer Vor-Ort-Begehung verbunden und verursacht dadurch höhere Kosten. Oft hängen die Kosten aber auch von der Größe des Objektes ab. Es sollten mehrere Angebote eingeholt und miteinander verglichen werden. Eine Förderung für die Ausstellung des Energieausweises gibt es nicht, da dieser verpflichtend ist.

Gut zu wissen

Die Farbskala auf dem Energieausweis zeigt den Endenergiebedarf bzw. –verbrauch für Wärme und Strom und den Primärenergiebedarf bzw. –verbrauch des Nichtwohngebäudes an. Ein modellhaft ermittelter Vergleichswert, unterschieden in Neubau und modernisierter Altbau bzw. nach Gebäudekategorie, dient zur Beurteilung und Einordnung der Energieeffizienz der Gewerbeimmobilie. Je näher der ermittelte Wert an dem Vergleichswert auf der Skala steht, desto besser.

Besteht eine Aushangpflicht für den Energieausweis?

Ja. Öffentliche Gebäude und Gewerbeobjekte mit mehr als 250 m2 Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr müssen den Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle aushängen. Bei nichtbehördlichen Gebäuden mit über 500 m2 Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr besteht ebenfalls eine Aushangpflicht. Dies betrifft zum Beispiel Hotels. Dabei genügt es, die Aushangseite auszuhängen. Die umfasst den Energieverbrauchskennwert bzw. Energiebedarfskennwert des Gebäudes, allgemeine Angaben zum Gebäude, die Vergleichswerte zum Endenergiebedarf bzw. zum Endenergieverbrauch und Angaben zum Aussteller. 

Reicht für ein Mischgebäude ein Energieausweis?

Bei einem Mischgebäude sind Wohnen und Gewerbe in einem Gebäude. Wenn die gewerbliche Fläche des Gebäudes mehr als zehn Prozent der Gesamtfläche beträgt und sich die technische Ausstattung von der Wohnnutzung unterscheidet, muss für beide Nutzungsformen ein separater Energieausweis vorliegen.

Sind die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis verpflichtend?

Der Aussteller des Energieausweises ist verpflichtet, fachlich zu prüfen, ob und welche Modernisierungsmaßnahmen für das Nichtwohngebäude möglich sind. Diese Angaben dienen als Empfehlung. Die Umsetzung der Modernisierungsmaßnahmen ist nicht verpflichtend. Jedoch bieten sie eine gute Möglichkeit zur gezielten energetischen Modernisierung der Gewerbeimmobilie.

Wie lange ist der Energieausweis gültig?

Alle Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren. Falls das Gebäude in diesem Zeitraum modernisiert werden sollte, verliert der ausgestellte Energieausweis seine Gültigkeit und muss erneuert werden. Diese Überarbeitung ist in der Regel kostengünstiger als die Erstausstellung, da meist Details angepasst werden müssen. Gebäude, deren Energieausweis bereits abgelaufen ist und in naher Zukunft verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen, benötigen einen neuen Energieausweis.  Eine Verlängerung des vorherigen Energieausweises ist nicht möglich.

Viele weitere Fragen zum Energieausweis beantwortet das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung auf seiner Website.

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