Gebäudeenergiegesetz: Energetische Anforderung für Neu- und Altbau
Der Gebäudesektor verbraucht viel Energie und ist entscheidend für die Erreichung der ambitionierten Klimaziele. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) werden die energetischen Anforderungen an thermisch konditionierte Wohn- und Nichtwohngebäuden in Deutschland, die Erstellung von Energieausweisen sowie der Einsatz von erneuerbaren Energien geregelt. Es ist zum 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die vorherigen gesetzlichen Vorgaben zu einem einheitlichen Regelwerk zu sammeln. Eingeflossen sind:
- die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV)
- das bisherige Energieeinspargesetz (EnEG)
- das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Welche Neuerungen bringt das GEG für Bauherren und Hauseigentümer?
Mindeststandards für die energetische Qualität von Gebäuden
Anforderungen im Neubau
Wie schon die EnEV definiert das GEG u.a. die Vorgaben zu Gebäudehülle- und Energieeffizienz-Standards für Wohn- und Nichtwohngebäude. Die Vorgaben, die bislang für Neubauten und die Modernisierung von Altbauten galten, wurden zunächst nicht verschärft, um eine Steigerung der Bau- und Wohnkosten zu vermeiden. Erst 2023 ist eine Überprüfung der Grenzwerte vorgesehen.
Die Bemessung erfolgt über das so genannte Referenzgebäude-Verfahren. Für jedes neu geplante Gebäude wird nach genau definierten Vorgaben ein Referenzgebäude mit derselben Gebäudegeometrie modelliert. Das neu geplante Gebäude darf maximal 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes erreichen. Für die Berechnung gelten für die Energieträger vorgegebene Primärenergiefaktoren (PEF), die um GEG angepasst wurde und teilweise in Verbindung mit Technologien betrachtet werden. Diese wurden im GEG angepasst. Je geringer der im GEG definierte nicht-erneuerbare Anteil des PEF, desto umweltfreundlicher ist der Energieträger. Die erneuerbare Energie Biogas wird z.B. bei Einsatz in einem BHKW mit einem nicht-erneuerbarem PEF von 0,3 bewertet.
Neu ist, dass zur Bemessung neben dem Primärenergiebedarf nun auch der CO2-Ausstoß des Gebäudes zu Grunde gelegt werden darf. Zudem gibt es für bestimmte Gebäudetypen ein vereinfachtes Bemessungsverfahren.
Eigentümer oder Bauherren müssen die Erfüllung des Gebäudeenergiegesetzes im Rahmen des Bauantrages und ggf. nach Fertigstellung des Gebäudes mit einer Erfüllungserklärung bei der zuständigen Baubehörde bescheinigen.
Erneuerbare Energien sind Pflicht
Neue Gebäude sind so zu erreichten, dass der Wärme- und Kältebedarf zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird. Bauherren müssen sich für die Nutzung mindestens von einer erneuerbaren Energie oder einer entsprechenden Ersatzmaßnahme entscheiden. Statt der Einbindung erneuerbarer Energie gelten die Anforderungen ersatzweise als erfüllt, wenn:
- die Nutzung von mind. 50 Prozent Abwärme zur Wärme- und Kälteerzeugung erfolgt,
- durch die Nutzung von Wärme aus einer hocheffizienten KWK-Anlage der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 50 Prozent gedeckt wird
- die Nutzung von Wärme aus einer Brennstoffzellenheizung der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 40 Prozent gedeckt wird oder
- der bauliche Wärmeschutz um 15 Prozent verbessert und der zulässige Primärenergiebedarf eingehalten wird.
Für die GEG aufgeführten Energieträger gilt dabei ein spezifischer Mindestwert, der für die anteilige Deckung des gesamten Wärme- und Kältebedarfs erfüllt werden muss.
Eine Erfüllungsoption bietet die Beimischung von Biogas. Beim Einsatz in KWK-Anlagen liegt der Mindestanteil zur Wärme- und Kälteenergiebedarfsabdeckung bei 30 Prozent, bei Einsatz in Brennwertkesseln bei 50 Prozent. Durch die weitere Einbindung erneuerbare Energien, z.B. die Kombination aus Brennwertkessel und Solarthermie- oder auch Photovoltaik-Anlagen, können sich weitere attraktive Erfüllungsoptionen ergeben. Das GEG sieht auch Ersatzmaßnahmen wie einen höheren Standard beim Wärmeschutz, vor, um den zulässigen Primärenergiebedarf einzuhalten.
Was sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung im Gewerbe?
Bei umfassender Sanierung gelten GEG-Vorgaben
Der überwiegende Teil des GEG ist auf den Neubau ausgerichtet. Das Gesetzt sieht jedoch unter gewissen Voraussetzungen auch bauliche sowie anlagentechnische Nachrüstpflichten im Bestand vor wie z.B. die Isolierung von zugänglichen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen vor. Und auch bei der Gebäudesanierung greifen die GEG-Vorgaben. Insofern über 10 Prozent der Fläche von Außenbaugruppen – also Fenster, Dach oder Außenwand – verändert werden, darf sich die energetische Qualität des Gebäudes nicht verschlechtern.
Bei einer grundlegenden Renovierung öffentlicher Gebäude muss, wie auch schon vom EEWärmeG gefordert, der Wärme- und Kältebedarf teilweise durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Als Ersatzmaßnahmen werden auch die Nutzung von Abwärme, KWK-Anlagen oder auch die Einsparung von Energie anerkannt.
Betriebsverbot für Öl- und Kohleheizungen
Neben der Austauschpflicht besonders alter Wärmeerzeuger ist im GEG auch das „Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen“ festgeschrieben. Ab 2026 ist es nur noch erlaubt, neue Ölheizungen einzubauen, wenn
- eine anteilige Nutzung erneuerbarer Energien erfolgt oder
- im Gebäudebestand kein Anschluss an das Gas- oder ein Wärmenetz möglich ist und gleichzeitig eine anteilige Deckung durch erneuerbare Energien technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist.
Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind, müssen auch zukünftig ausgetauscht werden, Dies gilt nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
GEG-konformer Energieausweis weist Klimawirkung des Gebäudes aus
Die bisher freiwillige Angabe der CO2-Emissionen, die sich aus Beheizung, Warmwasserbereitung sowie Lüftung und Kühlung ergeben, müssen für eine GEG-konforme Ausstellung des Energieausweises ausgewiesen werden. Es besteht weiterhin die Wahlfreiheit zwischen dem verbrauchs- und dem bedarfsorientierten Energieausweis.
Bald nur noch DIN V 18599 zulässig
Die Vorgaben des GEG stehen in Bezug auf die DIN V 18599:2018-09 für Nichtwohngebäude und gekühlte Wohngebäude. Für nicht gekühlte Wohngebäude sind die Bemessungen auch noch nach DIN 4701-10 und DIN V 4108-6 möglich. Je nach Gebäude können sich daraus bei der Berechnung Vorteile ergeben. Diese Ausnahmeregelung ist allerdings bis zum 31.12.2023 befristet. Danach gilt nur noch die Technische Norm DIN V 18599.
Der BDEW hat für seine Mitgliedsunternehmen eine „Anwendungshilfe Gebäudeenergiegesetz (GEG)“ aufgelegt. Sie erläutert die Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen und zeigt anhand von Beispielen die Anwendung des Gesetzes bei der Planung von Gebäuden.
Begriffe und Definitionen aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze – das Gebäudeenergiegesetz – ist im November 2020 in Kraft getreten. Mit diesem Glossar erklären wir Ihnen die wichtigsten Begriffe des GEG.