Das Gebäudeenergiegesetz: Bedeutung für Gewerbebetriebe

Ab dem 1. Januar 2024 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz. Was das für Gewerbebetriebe bedeutet und welche Vorgaben das GEG konkret vorsieht, erfahren Sie auf dieser Seite.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt u. a. den Anteil von Erneuerbaren Energien (EE) in der Wärmeversorgung von Gebäuden. Es ist ausdrücklich nicht nur für Wohn-, sondern auch für Nicht-Wohngebäude und damit auch für Gewerbebetriebe relevant.

Kern des GEG ist: Grundsätzlich wird ab dem 1. Januar 2024 ein Anteil von 65 Prozent Erneuerbarer Energien (oder unvermeidbarer Abwärme, die z. B. bei Industrieprozessen entsteht) für die mit einer neuen Heizungsanlage bereitgestellten Wärme vorgeschrieben. Dies gilt für nahezu alle neu eingebauten Heizungen im Neubau und mit Einschränkungen auch im Altbau.

Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch: Aktuell bereits bestehende Heizsysteme dürfen ohne Einschränkungen weiter betrieben werden. Darüber hinaus dürfen defekte Heizungen repariert werden und bis maximal zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen in Betrieb sein. Im Havariefall, d.h. wenn ein Heizsystem irreparabel defekt ist und komplett getauscht werden muss, kommen für die neue Heizung die Vorgaben des GEG zum Tragen.

Wie sehen die GEG-Vorgaben konkret aus?

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) verpflichtet alle Kommunen dazu, eine kommunale Wärmeplanung für ihr Gebiet vorzulegen. Bis zum 30. Juni 2026 soll dies in allen Städten mit über 100.000 Einwohnern erfolgen. Alle anderen Städte und Gemeinden haben dafür noch bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Im GEG werden diese Fristen aufgenommen.

In der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zur Vorlage der Wärmeplanung gilt, dass die neue Heizung im Havariefall die 65 Prozent EE-Anteil zunächst nicht erfüllen muss. Sie kann beispielsweise zunächst mit fossilem Erdgas betrieben werden. Allerdings muss in diesem Fall der Gebäudeeigentümer verpflichtend eine Beratung wahrnehmen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine etwaige Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist.

Zudem muss der Gebäudeeigentümer sicherstellen, dass die mit der neuen Gas-Heizungsanlage bereitgestellte Wärme ab dem 1. Januar 2029 aus mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 aus mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 aus mindestens 60 Prozent Biomasse bzw. aus grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird.

Das GEG ist grundsätzlich technologieoffen formuliert, d. h. es gibt verschiedene Möglichkeiten, die 65 % EE-Wärme zu erfüllen. Dabei sind pauschale Erfüllungsoptionen vorgegeben, die ohne einen zusätzlichen rechnerischen Nachweis anerkannt werden. Dazu zählen:

  • Der Anschluss an ein Fernwärmenetz;
  • Die Nutzung einer elektrischen Wärmepumpe;
  • Die Nutzung einer elektrischen Direktheizung (elektrische Strahler);
  • Der Einsatz von Solarthermie
  • Der Einsatz eines Wärmepumpen-Hybrid-Systems mit mind. 30 Prozent Leistungsanteil der Wärmepumpe (bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent)
  • Die Wärmebereitstellung durch blauen/grünen Wasserstoff oder deren Derivate
  • Die Wärmebereitstellung durch Biomasse oder Biomethan

Ausnahmen für Nichtwohngebäude und Hallen

Nichtwohngebäude mit einer Heizleistung von mehr als 290 kW müssen bis zum 31. Dezember 2024 eine Gebäudeautomatisierung und -steuerung nachrüsten – dies betrifft daher auch zahlreiche Gewerbebetriebe. Für Hallen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern sieht das GEG Ausnahmeregelungen vor. Diese ermöglichen es, sich von der Pflicht, einen 65-prozentigen Anteil an EE-Wärme einzusetzen, vorübergehend zu befreien:

Der Tausch von einzelnen Geräten – z. B. Infrarotstrahler oder Warmluftheizungen – kann innerhalb von zehn Jahren erfolgen. Diese Frist beginnt dabei erst nach dem Tausch des ersten Gerätes. So muss nach spätestens elf Jahren die 65 Prozent EE-Wärme-Vorgabe erfüllt werden. Das heißt: Sobald das erste Gerät getauscht wurde, darf das Heizungssystem noch zehn Jahre rein fossil betrieben werden. Mit Beginn des elften Jahres bleibt dem Betreiber ein Jahr Zeit, um auf 65 Prozent erneuerbare Wärme umzurüsten. Beim Tausch der kompletten Heizung gilt dann eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Für den Fall, dass die neue Heizungsanlage 40 Prozent weniger Energie verbraucht als die alte Anlage, hat der Betreiber die Möglichkeit, die Hallenheizung bis zum 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen zu betreiben.

Effizienzgewinne durch Geräte wie Deckenventilatoren, RLT-Anlagen bzw. durch Abwärmenutzung oder Solarthermie usw. werden bei der Betrachtung des Endenergieverbrauchs ebenfalls berücksichtigt.

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