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Der Energieausweis ist auch für Nichtwohngebäude Pflicht. Allerdings gibt es zwei verschiedene Arten: den Bedarfs-und den Verbrauchsausweis. Welcher Energieausweis für Sie der Richtige ist und viele weitere Antworten auf wichtige Fragen, erfahren Sie hier.
Der Energieausweis ist eine Art Gütesiegel und dokumentiert die Energieeffizienz der Gewerbeimmobilie bzw. des Nichtwohngebäudes. In ihm wird der aktuelle Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Beleuchtung erfasst.
Im Gegensatz zum Energieausweis für Wohngebäude wird bei Nichtwohngebäuden auch der Stromverbrauch erfasst, da diese – je nach Nutzungsart – häufig einen sehr hohen Stromverbrauch aufweisen. Der Immobilienbesitzer erhält so einen Einblick in den energetischen IST-Zustand seines Nichtwohngebäudes sowie Empfehlungen zur Modernisierung.
Seit dem 1. Januar 2009 ist der Energieausweis Pflicht und muss beim Verkauf der Immobilie oder bei einer Neuvermietung übergeben werden. Dies gilt für Wohngebäude, Nichtwohngebäude und Mischgebäude.
Seit dem 2. Mai 2021 werden die Anforderungen an den Energieausweis für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude im Gebäudeenergiegesetz (GEG) definiert.
Gebäude, die weniger als drei Monate im Jahr genutzt werden, unter Denkmalschutz stehen oder eine maximale Nutzfläche von weniger als 50 m2 aufweisen, sind von der Energieausweispflicht ausgenommen.
Das GEG ist Nachfolger der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) und weist einige Ergänzungen und Veränderungen auf, z. B.:
Für bestehende Nichtwohngebäude gibt es zwei Arten: den Bedarfs- und den Verbrauchsausweis. Bei Verkauf oder Vermietung der Bestandsimmobilie besteht die Wahlfreiheit zwischen beiden. Bei Neubau oder umfangreichen Sanierungsmaßnahmen dagegen ist nur der Bedarfsausweis zulässig.
In § 88 GEG sind die Anforderungen an die Qualifikation der Energieausweis-Aussteller geregelt. So muss unter anderem eine „baunahe“ Ausbildung als Grundqualifikation nachgewiesen werden. Wer diese Anforderungen erfüllt, darf Energieausweise ausstellen. Berechtigt sind z.B. Architekten, Ingenieure und Handwerker. Die Deutsche Energie-Agentur dena bietet eine bundesweite Austellerdatenbank an.
Im Gebäudeenergiegesetz sind keine festen Kosten vorgegeben. Der bedarfsorientierte Energieausweis ist mit mehr Aufwand, z. B. einer Vor-Ort-Begehung verbunden und verursacht dadurch höhere Kosten. Oft hängen die Kosten aber auch von der Größe des Objektes ab. Es sollten mehrere Angebote eingeholt und miteinander verglichen werden. Eine Förderung für die Ausstellung des Energieausweises gibt es nicht, da dieser verpflichtend ist.
Die Farbskala auf dem Energieausweis zeigt den Endenergiebedarf bzw. –verbrauch für Wärme und Strom und den Primärenergiebedarf bzw. –verbrauch des Nichtwohngebäudes an. Ein modellhaft ermittelter Vergleichswert, unterschieden in Neubau und modernisierter Altbau bzw. nach Gebäudekategorie, dient zur Beurteilung und Einordnung der Energieeffizienz der Gewerbeimmobilie. Je näher der ermittelte Wert an dem Vergleichswert auf der Skala steht, desto besser.
Ja. Öffentliche Gebäude und Gewerbeobjekte mit mehr als 250 m2 Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr müssen den Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle aushängen. Bei nichtbehördlichen Gebäuden mit über 500 m2 Nutzfläche und starkem Publikumsverkehr besteht ebenfalls eine Aushangpflicht. Dies betrifft zum Beispiel Hotels. Dabei genügt es, die Aushangseite auszuhängen. Die umfasst den Energieverbrauchskennwert bzw. Energiebedarfskennwert des Gebäudes, allgemeine Angaben zum Gebäude, die Vergleichswerte zum Endenergiebedarf bzw. zum Endenergieverbrauch und Angaben zum Aussteller.
Bei einem Mischgebäude sind Wohnen und Gewerbe in einem Gebäude. Wenn die gewerbliche Fläche des Gebäudes mehr als zehn Prozent der Gesamtfläche beträgt und sich die technische Ausstattung von der Wohnnutzung unterscheidet, muss für beide Nutzungsformen ein separater Energieausweis vorliegen.
Der Aussteller des Energieausweises ist verpflichtet, fachlich zu prüfen, ob und welche Modernisierungsmaßnahmen für das Nichtwohngebäude möglich sind. Diese Angaben dienen als Empfehlung. Die Umsetzung der Modernisierungsmaßnahmen ist nicht verpflichtend. Jedoch bieten sie eine gute Möglichkeit zur gezielten energetischen Modernisierung der Gewerbeimmobilie.
Alle Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren. Falls das Gebäude in diesem Zeitraum modernisiert werden sollte, verliert der ausgestellte Energieausweis seine Gültigkeit und muss erneuert werden. Diese Überarbeitung ist in der Regel kostengünstiger als die Erstausstellung, da meist Details angepasst werden müssen. Gebäude, deren Energieausweis bereits abgelaufen ist und in naher Zukunft verkauft, vermietet oder verpachtet werden sollen, benötigen einen neuen Energieausweis. Eine Verlängerung des vorherigen Energieausweises ist nicht möglich.
Viele weitere Fragen zum Energieausweis beantwortet das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung auf seiner Website.
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