Aufstellung der Geräte und Feuerstellen
DVGW-Arbeitsblatt G 631 – 2012-03, Installation von gewerblichen Gasgeräten in Anlagen für Bäckerei und Konditorei, Fleischerei, Gastronomie und Küchen, Räucherei, Reifung, Trocknung sowie Wäscherei
Lüftung des Aufstellungsraumes
Allgemeine Anforderungen
Wenn die zum Betrieb der Gasgeräte notwendige stündliche Luftmenge 1/10 des Luftraumes des Aufstellungsraumes übersteigt, muss der Aufstellungsraum mit unverschließbaren Lüftungsöffnungen versehen sein.
Für eine Luftmenge von je 10 m³/h, die dem Raum zugeführt werden muss, muss ein wirksamer Lüftungsquerschnitt der notwendigen unverschließbaren Lüftungsöffnungen von mindestens 100 cm2 vorhanden sein. Der Mindestquerschnitt muss jedoch 150 cm2 betragen.
Die auf die Luftmenge bezogenen Nennwärmebelastungen dürfen jedoch
mit dem Gleichzeitigkeitsfaktor
- 0,7 für 2 bis 6 Brennstellen,
- 0,5 für über 6 Brennstellen
multipliziert werden.
Unter Brennstelle ist jeder Brenner zu verstehen, der ein Einstellglied hat. Bei Zwangslüftung können die Lüftungsöffnungen so eingerichtet sein, dass sie während des Betriebes der lüftungstechnischen Anlage geschlossen sind.
Räume, in denen Feuerstätten aufgestellt sind, müssen so ausreichend belüftet sein, dass genügend Verbrennungsluft vorhanden ist und kein störender Unterdruck auftreten kann.
Besondere Anforderungen Räucheranlagen
Räume, in denen Räucheranlagen aufgestellt sind, müssen zum Erreichen der Anforderungen eine nicht verschließbare Zuluftöffnung von mindestens 150 cm² haben.
Abgasabführung
Allgemeine Anforderungen
Gasverbrauchseinrichtungen mit einer Nennwärmebelastung über 14 kW (bezogen auf Hi) sind an eine Abgasanlage nach Abschnitt 5.1.2 anzuschließen.
Abgase von Feuerstätten sind abzuführen:
- durch natürlichen Auftrieb über einen Schornstein ins Freie,
- unmittelbar ins Freie bei Außenwand-Feuerstätten,
- im Ausnahmefall durch mechanische Abführung über einen Schornstein ins Freie bzw. unmittelbar ins Freie.
Sind für die Raumentlüftung Dunsthauben vorhanden, so dürfen die Abgase der Feuerstätten durch diese mit abgeführt werden, wenn zusätzlich eine Sicherheitseinrichtung vorhanden ist, die bei Versagen der Absaugung die Gaszufuhr zum Brenner selbsttätig unterbindet.
Werden die Abgase mechanisch in einen Schornstein abgeführt, so dürfen keine weiteren Feuerstätten an den Schornstein angeschlossen werden.
Besondere Anforderungen Räucheranlagen
Die Rauch- und Abgase von Räucheranlagen müssen über Rauchschornsteine ins Freie abgeführt werden.
Selbsttätige Abgasklappen nach DIN 3388 Teil 1 und Teil 2 und Strömungssicherungen dürfen nicht eingebaut werden.
Jede Räucheranlage muss einen eigenen Schornstein haben. Der Anschluss einer weiteren Räucheranlage oder einer anderen Gasfeuerstätte (z. B. Wurstkessel) des gleichen Betriebes an den Schornstein der Räucheranlage ist ausnahmsweise zulässig, wenn dadurch die Abgasführung nicht beeinträchtigt wird.
DIN 3378 – Gasverbrauchseinrichtungen für Fleischerei- und Räucheranlagen
Abgasanschluss und Abgasführung
Der Anschluss von Gasfeuerstätten an eine Abgasanlage muss möglich sein. Die dazugehörende Strömungssicherung gehört zum Lieferumfang. Ausgenommen sind Bratöfen als Einzelöfen mit einer Muffel (z. B. Leberkäsebratöfen) und Wasserbäder sowie Hockerkocher.
Die Austrittsöffnungen für Abgas, das nicht in eine Abgasanlage abgeführt wird, müssen so angebracht werden, dass das Bedienungspersonal weder gefährdet noch belästigt wird.
Querschnitte des Abgasanschlusses
Der Abgasstutzen ist so auszuführen, dass Abgasrohre nach DIN V 18160-1 (2006-01) angeschlossen werden können.
Abgasanschluss und Abgasführung (Räuchereinrichtungen, Auszug)
Bei direkter Beheizung darf eine Strömungssicherung nicht eingebaut werden.
Rauchzuführung
Bei zwangsweiser Rauchzuführung darf durch auftretende höhere Luftgeschwindigkeit am Raucheintritt in die Räucherkammer kein störender Einfluss auf den oder die Rauchkammerbrenner ausgeübt werden.
Erfahren Sie mehr zu den technischen Regeln und Vorschriften in Fleischereibetrieben.