Die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ kann in der Regel auch für Contracting-Verträge herangezogen werden. Darin enthaltene Regelungen insbesondere zur Vertragslaufzeit oder zu Preisänderungsklauseln können dann übernommen werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

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