Im Geltungsbereich der Heizkostenverordnung wird eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für alle Häuser, die von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen versorgt werden, vorgeschrieben. Danach muss der Vermieter mindestens 50 Prozent, aber höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilen. Der Rest wird nach einem festgelegten Maßstab auf die Mieter umgelegt.

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